Strafmass Nach Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 79 Monaten angemessen für die in diesem Strafverfahren zur Beurteilung stehenden Taten sowie den vom Obergericht des Kantons Aargau beurteilten Vorfall vom 8. August 2014. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 3. Mai 2016 bzw. das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017 berücksichtigte aus dem Strafrest von 11 Monaten gemäss bedingter Entlassung vom 24. November 2014 6 Monate im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe. Für die Kammer besteht keine Veranlassung, von diesen 6 Monaten abzuweichen.