Er hat doch ein äusserst widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag gelegt, auch wenn er Eingeständnisse machte. Sein Verhalten im Verfahren war indes korrekt und anständig. Die Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos vom 14. Dezember 2017 (pag. 5758 ff.) und vom 29. August 2018 (pag. 6322 ff.) sind weitgehend sehr gut. Allerdings fällt auf, dass im ersten Bericht festgehalten worden ist, C.______