68 Kantons Aargau vom 12. Januar 2017 widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet. Diesem Faktor ist im Rahmen der Behandlung der Zusatzstrafenproblematik Rechnung zu tragen. Gesamthaft würdigend erscheint für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine deutliche Straferhöhung von 14 Monaten als angemessen. Hinzu kommt noch der unter dem Titel der negativen Täterkomponente festgelegte eine Monat Straferhöhung gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017 (pag. 3906). Damit beträgt die Straferhöhung insgesamt 15 Monate.