Wird für die einzelnen Delikte die gedanklich festgesetzte Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017 genommen, so ergibt sich Folgendes: Das Fahren in fahrunfähigem Zustand, wofür 3 Monate festgelegt wurden, ist im vorliegenden Fall nicht mehr Einsatzstrafe, sondern ist im Umfang von 2 Monaten zu asperieren. Die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und das Fahren ohne Berechtigung werden gemäss dem aargauischen Urteil mit 2 Monaten asperiert.