Die Asperation ist auf 8 Strafeinheiten festzusetzen. f) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Motorfahrzeug, begangen am 7. April 2015 in Zürich (Ziffer B.2.5. der Anklageschrift) C.________ verweigerte bei einer Fahrzeugkontrolle jegliche Aussagen und Massnahmen. Ein Unfall hatte nicht stattgefunden. Gemäss VBRS-Richtlinien (Ziffer IV.3.1.) sind in einem solchen Fall 12 Strafeinheiten auszufällen. Dies erscheint vorliegend angemessen und es ist mit 8 Strafeinheiten zu asperieren. Zusammengenommen ergäbe sich nach der Einzelbetrachtung eine zu asperierende Strafhöhe von 226 Strafeinheiten, d.h. rund 7 ½ Monate.