Hierfür erscheinen 75 Strafeinheiten angemessen. Es sind 50 Strafeinheiten zu asperieren. e) Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch am 18./19. Oktober 2014 in Bern, Zürich sowie auf der Strecke Bern – Zürich und andernorts (Ziffer. B.2.3. der Anklageschrift) Die VBRS-Richtlinien (Ziffer VI.1.) empfehlen für die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch als Fahrzeugführer 12 Strafeinheiten. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Besonderheiten, die ein Abweichen von dieser Regelstrafe gebieten würden. Die Asperation ist auf 8 Strafeinheiten festzusetzen.