In diesem Anklagepunkt geht es um ein mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand und dies teilweise auf der Autobahn. Es erscheint eine Strafe von 75 Strafeinheiten angemessen, wovon 50 zu asperieren sind. c) Fahren in fahrunfähigem Zustand mit Personenwagen am 18./19. Oktober 2014 in Bern, Zürich sowie auf der Strecke Bern – Zürich und andernorts (Ziffer B.2.3. der Anklageschrift) Ein weiteres Mal fuhr C.________ gleich mehrfach unter Drogeneinfluss einen Personenwagen, unter anderem auch auf der Autobahn. Somit ist eine weitere Strafe von 75 Strafeinheiten auszufällen. Die Asperation wird mit 50 Strafeinheiten vorgenommen.