66 b) Fahren in fahrunfähigem Zustand mit Personenwagen in der Woche vor dem 3. April 2015 in Bern, Lenzburg sowie auf der Strecke Bern – Lenzburg und andernorts (Ziffer B.2.4. der Anklageschrift) Wiederum fuhr C.________ unter Drogeneinfluss und Übermüdung mit einem Personenwagen. Gemäss VBRS-Richtlinien (Ziffer IV.2.1.) werden – wie bereits erwähnt – für Fahren im fahrunfähigen Zustand bei erhöhtem Gefährdungspotenzial 50 Strafeinheiten empfohlen. In diesem Anklagepunkt geht es um ein mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand und dies teilweise auf der Autobahn.