Es widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Geldwäscherei-Widerhandlungen quasi in der Strafzumessung zu den BetmG-Delikten aufgehen zu lassen. Die Geldwäscherei ist klar ein zusätzliches Delikt zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. BGE 122 IV 211). Es ist zwar noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Innerhalb des Strafrahmens scheint dabei eine Strafe von rund 7 ½ Monaten angemessen. Hiervon sind 5 Monate asperierend zu berücksichtigen. 17.5 Asperation wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Vergehen)