17.4 Asperation wegen Geldwäscherei Der Deliktsbetrag der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfach begangener Geldwäscherei beläuft sich auf insgesamt rund CHF 240‘700.00 und ist damit ca. CHF 50‘000.00 höher als bei A.________. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist trotz des engen Konnexes der Geldwäscherei zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht von einer verschuldensmässig fast zu vernachlässigenden Tat auszugehen. Es widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Geldwäscherei-Widerhandlungen quasi in der Strafzumessung zu den BetmG-Delikten aufgehen zu lassen.