Die dissoziale Störung wurde als mittelgradig, die Abhängigkeit von Stimulanzien als schwerwiegend und der schädliche Gebrauch von Alkohol als vernachlässigbar im Tatgeschehen angesehen. Strafzumessenderweise ist von einer etwas herabgesetzten Vermeidbarkeit der begangenen Straftaten auszugehen. Die Kammer erachtet eine Berücksichtigung im Umfang von 11 Monaten der Verschuldensminderung als angemessen. Die Einsatzstrafe beläuft sich somit auf 60 Monate. 17.4 Asperation wegen Geldwäscherei