_ besteht nicht. Immerhin ist das Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 10. September 2015 (pag. 4880 ff.) heranzuziehen. Dieses Gutachten ist durch das Bezirksgericht Lenzburg im Verfahren wegen der am 8. August 2014 begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in Auftrag gegeben worden. Das Gutachten stützte sich u.a. auf die Krankengeschichte des Regionalgefängnisses Bern über die Inhaftierung ab dem 8. April 2015 sowie auf zwei eigene Untersuchungen des Exploran-