Auch bei C.________ darf das vorsätzliche Handeln allein aus egoistischen und finanziellen Gründen im Lichte des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Handelns nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden. Sein Drogenhandel ging ebenfalls sehr viel weiter als die Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums, der notabene zumindest gemäss den Schuldsprüchen im vorliegenden Verfahren nicht Crystal und Thaipillen umfasste. b) Vermeidbarkeit Ein aktuelles Gutachten betreffend den Drogenkonsum von C.________ besteht nicht.