So wird vorerst von einer Strafe von 59 Monaten ausgegangen. b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs C.________ wurde am 28. Oktober 2013 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Nichtsdestotrotz war er gemäss den Schuldsprüchen und seinen Aussagen zufolge ganz sicher aber ab Oktober 2014 wieder im Betäubungsmittelhandel tätig. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann sicher nicht von einem stümperhaften Vorgehen gesprochen werden. Wie sein Bruder A.________ geschäftete auch C.________ gewerbsmässig und professionell, unter grossem Einsatz von Zeit, Energie und Mitteln.