64 rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteilsdispositiv der Vorinstanz Ziffer B.III.1.1., 1.3., 1.5. und 1.6.). Diesem Umstand ist im Rahmen von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG ganz leicht strafmindernd, d.h. im Umfang von einem Monat, Rechnung zu tragen. Im Vergleich zur Obergrenze des Strafrahmen von 20 Jahren ist noch von einem als leicht, mit noch etwas klarerer Tendenz als bei A.________ zu mittelschwer zu wertenden Ausmass des verschuldeten Erfolges auszugehen. So wird vorerst von einer Strafe von 59 Monaten ausgegangen.