Da vorliegend ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ist die Gleichartigkeit der Strafen gegeben, weshalb eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Auch die bereits rechtskräftige Busse wegen Betäubungsmittelkonsums von C.________ stellt eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017 dar, indem ebenfalls eine solche Busse ausgesprochen wurde. Diese Tatsache ist im Urteilsdispositiv trotz der bereits eingetretenen Rechtskraft zwecks Vollständigkeit noch zu ergänzen. 17.3 Tatkomponente Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 17.3.1 Objektive Tatkomponente a)