Ausserdem wurde C.________ wegen des Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 3895). All die vorliegend zu beurteilenden Delikte bzw. auch die den rechtskräftigen Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten von C.________ wurden spätestens am 7. April 2015 begangen, d.h. vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2017. Entsprechend liegt eine Konstellation der retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 aStGB vor. Da vorliegend ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, ist die Gleichartigkeit der Strafen gegeben, weshalb eine Zusatzstrafe auszusprechen ist.