Die negativen Täterkomponenten wurden im Umfang von einem Monat straferhöhend berücksichtigt. Entsprechend ergab sich gedanklich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Die noch nicht vollzogene Reststrafe von 11 Monaten gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Mai 2011 (bedingte Entlassung am 28. Oktober 2013, Probezeit bis 24. November 2014) wurde im Umfang von 6 Monaten bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 89 Abs. 6 aStGB berücksichtigt, so dass im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten resultierte. Ausserdem wurde C.___