3892 ff.) ab. C.________ wurde (soweit vorliegend relevant) schuldig erklärt wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, alles begangen am 8. August 2014. Die Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde auf 3 Monate festgelegt, für die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch sowie das Fahren ohne Berechtigung wurden zusammen 2 Monate asperiert. Die negativen Täterkomponenten wurden im Umfang von einem Monat straferhöhend berücksichtigt.