49 Abs. 2 aStGB). Wird also eine Straftat bekannt, die vor dem Urteil über eine oder mehrere andere Taten begangen wurde, die also bei rechtzeitiger Kenntnis in einer Gesamtstrafe hätte mitberücksichtigt werden sollen, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Es ist eine Zusatzstrafe auszufällen, welche die Differenz zwischen der ersten Strafe, also der Ein- satz- oder Grundstrafe, und der Gesamtstrafe ausgleicht, die nach Auffassung des