In den im Berufungsverfahren zu überprüfenden Anklagepunkten fällte die Kammer einen zusätzlichen Schuldspruch zum Urteil der Vorinstanz (Anklageziffer B.1.6., vgl. Ziffer II.11.2. oben) und passte bei der Anklageziffer B.1.9. die Drogenmengen an (vgl. Ziffer II.11.3. oben). Die Kammer hat bei der Überprüfung der Strafzumessung keine Zurückhaltung zu üben, wenn die Schuldsprüche nicht gleichbleibend sind und die Strafzumessungsfaktoren anders gewichtet werden (vgl. dazu Ziffer III.16.1. oben). Es wird für die Strafzumessung von C.________ gleich vorgegangen wie bei A.________ (vgl. Ziffer III.16.). Allerdings ist bei C._____