_ im Bereich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie auch beim Betäubungsmittelkonsum zahlreich einschlägig vorbestraft ist (pag. 6352 ff.), erscheint unter den Täterkomponenten eine Straferhöhung gerechtfertigt. Es ist eine Busse von CHF 1‘500.00 auszusprechen. Die Ersatzfreiheitstrafe ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 aStGB und gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 4) auf 15 Tage festzusetzen.