Es erscheint eine Busse von CHF 300.00, asperierend CHF 200.00, angemessen. Dasselbe gilt für den Schulspruch wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Anklageziffer A.2.4. Auch hier stand beim verursachten Verkehrsunfall der Drogeneinfluss im Vordergrund. Es ist wiederum eine Busse von CHF 300.00 auszusprechen, wovon CHF 200.00 zu asperieren sind. Somit ergibt sich unter den Tatkomponenten eine angemessene Gesamtbusse von CHF 1‘300.00. Da A.________ im Bereich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie auch beim Betäubungsmittelkonsum zahlreich einschlägig vorbestraft ist (pag.