62 Für ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges empfehlen die VBRS-Richtlinien (Ziffer VIII.2.1.) grundsätzlich eine Busse von CHF 300.00, wobei der Grund und die Dauer des Nichtbeherrschens bzw. der Unaufmerksamkeit zu berücksichtigen sind. Unter der Anklageziffer A.2.2. verursachte A.________ einen nicht unerheblichen Selbstunfall. Allerdings war hierfür der Hauptgrund der starke Drogeneinfluss und nicht die Unaufmerksamkeit. Es erscheint eine Busse von CHF 300.00, asperierend CHF 200.00, angemessen.