Die Kammer geht von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 24 km/h (Ziffer A.2.1. der Anklageschrift) als schwerste Straftat aus. Hierfür ist die Busse gemäss der Empfehlung der VBRS-Richtlinien (Ziffer VIII.2.16) auf CHF 600.00 als Einsatzstrafe festzulegen. Für den intensiven Konsum von Betäubungsmitteln (Ziffer A.1.1.3. der Anklageschrift) erachtet die Kammer im Vergleich zu C.________, der für geringeren Konsum zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde, ein Busse von CHF 400.00 für angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um CHF 300.00 zu erhöhen.