Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber im oberinstanzlichen Verfahren eine Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00 (pag. 6385). In der vorinstanzlichen Strafzumessung scheinen die beiden Schuldsprüche wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Ziffer A.IV.2.8. des Urteildispositivs) vergessen gegangen zu sein. Dies ist zu korrigieren. Die Kammer geht von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 24 km/h (Ziffer A.2.1. der Anklageschrift) als schwerste Straftat aus.