_ für seine Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a BetmG sowie für die einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts auf einer Hauptstrasse mit einem Personenwagen um 24 km/h zu einer Übertretungsbusse von insgesamt CHF 900.00 verurteilt (pag. 6057; pag. 6151, S. 74 der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber im oberinstanzlichen Verfahren eine Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00 (pag.