Strafmass Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten ist für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), die Geldwäscherei sowie die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von 74 Monaten festzusetzen. Dies sind 6 Jahre und 2 Monate. Die Möglichkeit eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges besteht bei dieser Strafhöhe nicht (Art. 42 ff. aStGB e contrario). In Anwendung von Art. 51 aStGB sind die Dauer der vorläufigen Festnahme und der Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Ausserdem wird festgestellt, dass A.