einfach wegen seiner schweren Drogensucht anfänglich nicht anders habe aussagen können, erscheint der Kammer nicht plausibel. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass bezüglich Drogenkonsum nur gerade im Protokoll bezüglich der Hafteröffnung am 8. April 2015 (pag. 1073 ff.) sich ein Hinweis findet auf einen reduzierten Gesundheitszustand wohl infolge von Entzugserscheinungen (A.________ erhielt vom Gesundheitsdienst Valium, das seinen Angaben zufolge nichts genützt habe). Entsprechend kurz wurde seitens der Staatsanwaltschaft die Hafteröffnung gehalten.