eine Straferhöhung von 15 Monaten angemessen. Ein höherer Zuschlag, wie er von der Vorinstanz ausgesprochen und von der Staatsanwaltschaft verlangt wurde, rechtfertigt sich bei lediglich einer einschlägigen früheren Verurteilung wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht. Die einschlägigen Vorstrafen befinden sich im Bereich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, für welche vorliegend eine viel tiefere Strafe ausgesprochen wird als für die Betäubungsmitteldelikte. 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren A.________ war höchstens teilgeständig.