Mitzuberücksichtigen ist ferner, dass A.________ am 17. Januar 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war. Der Strafrest betrug 132 Tage, die Probezeit ein Jahr. Nichtsdestotrotz begann A.________ schon kurz darauf, also während laufender Probezeit, mit dem Drogenhandel. Dies ist Ausdruck einer massgeblichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Gesamthaft würdigend erscheint aufgrund des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse von A.________ eine Straferhöhung von 15 Monaten angemessen.