___ die Asperation von gut 200 Strafeinheiten für verschuldensangemessen. Das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von insgesamt 120 Strafeinheiten erscheint der Kammer doch deutlich zu milde. Es bestand jeweils eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit, sodass keinesfalls Bagatelldelikte vorliegen. Immerhin ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass A.________ jeweils durch eine Handlung mehrere Straftatbestände des Strassenverkehrsgesetzes erfüllte. Ausserdem ist im Rahmen der subjektiven Tatschwere die schwere Drogensucht von A.________ im Tatzeitraum strafmindernd zu berücksichtigen.