Die Kammer erachtet für die mehrmalige Begehung 60 Strafeinheiten verschuldensangemessen. Die Asperation beträgt 40 Strafeinheiten. c) Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 10. März 2015 in Bern (Ziffer A.2.2. der Anklageschrift) Die VBRS-Richtlinien (Ziffer IV.2.1.) empfehlen wiederum eine Strafe 50 Strafeinheiten bei erhöhtem Gefährdungspotenzial (insbesondere bei Fahrfehlern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr, etc.). A.________ lenkte sein Fahrzeug über ein am Boden befestigtes Betonelement an der Stirnseite des Parkfeldes und kollidierte mit dem Schaufenster der dahinter gelegenen Bäckerei.