Die Strafe ist mit 60 Strafeinheiten zu asperieren. b) Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), mehrfach begangen am 10. März 2015 in Bern (Ziffer A.2.1. und A.2.2. der Anklageschrift), am 18. März 2015 in Zollikofen und Bern-Zollikofen (Ziffer A.2.3. der Anklageschrift) und am 22./23. März 2015 in Bern und Zürich (Ziffer A.2.4. der Anklageschrift) A.________ beging vier Mal dasselbe Delikt. Dieses ist als Tatgruppe zu sanktionieren. Die VBRS-Richtlinien (Ziffer II.2.) empfehlen für eine einmalige Begehung 18 Strafeinheiten. Die Kammer erachtet für die mehrmalige Begehung 60 Strafeinheiten verschuldensangemessen.