Die VBRS-Richtlinien (Ziffer IV.2.1.) empfehlen eine Strafe von 50 Strafeinheiten bei erhöhtem Gefährdungspotenzial (insbesondere bei Fahrfehlern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr, etc.). Bei A.________ hat sich das erhöhte Gefährdungspotential in einem von ihm verursachten Unfall mit Personenschaden verwirklicht. Er geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Das Verschulden von A.________ wiegt nicht mehr besonders leicht. Es scheint folglich eine die 50 Strafeinheiten stark übersteigende Strafe von 90 Strafeinheiten dem Verschulden angemessen. Die Strafe ist mit 60 Strafeinheiten zu asperieren.