__ deponierten Drogenerlöses in unbekannter Höhe [gemäss Ziffer A.3.2. der Anklageschrift mindestens CHF 20‘000.00]). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass zwischen dem Methamphetamin-Handel und der Geldwäscherei ein sehr enger Konnex besteht (pag. 6149, S. 72 der Urteilsbegründung). Dennoch handelt es sich um ein zusätzliches Delikt. In Anbetracht des hohen Geldbetrages/Erlöses aus dem Drogenhandel liegt keine verschuldensmässig fast zu vernachlässigende Widerhandlung vor. Es ist zwar noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Innerhalb des Strafrahmens von Art. 305bis Ziff.