Am 7. April 2015 konnte die Polizei nach der Verhaftung von A.________ infolge dessen körperlichen Zustandes wegen Drogenkonsums keine Ersteinvernahme durchführen (pag. 684). Angesichts der eher beschränkten Dauer der ganz erheblichen Abhängigkeit ist dieser verschuldensmindernd im Umfang von 9 Monaten Rechnung zu tragen. Dabei ist mitzuberücksichtigen, dass es A.________ bei seinem schwungvollen Drogenhandel, wie schon erwähnt, bei weitem nicht bloss um die Finanzierung des Eigenkonsums ging, sondern ganz allgemein darum, seinen eher exzessiven Lebensstil und -unterhalt zu finanzieren.