Die Drogenübernahme am 5. April 2015 konnte er nicht wahrnehmen, da er «verflasht» war. Im März 2015 führte er mehrmals unter Drogeneinfluss einen Personenwagen und verursachte einen Verkehrsunfall (vgl. rechtskräftige Schuldsprüche gemäss Ziffer A.I.d.3., siehe auch Telefongespräch vom 21. März 2015 auf pag. 932). Bezeichnend ist denn auch die Äusserung von C.________ am 26. März 2015 am Telefon gegenüber F.________ (pag. 738): «he der A.________ ist voll ‚düre‘ Mann he, also ein solches Flash, das gibt es gar nicht, F.________. (…) Er war schon immer extremer als andere Junkies, aber das übertrifft alles, was du je gesehen hast.