57 sel-Stadt vom 26. August 2013 verhängten Freiheitsstrafe von 13 Monaten – clean oder zumindest ohne akute Drogenabhängigkeit war. Nichtsdestotrotz ist auf Grund der gesamten Lebensgeschichte von einer zumindest stets latent vorhandenen Drogensucht auszugehen. Dafür, dass A.________ spätestens im Frühjahr 2015 wieder schwer Drogenabhängig war, gibt es überaus eindeutige Hinweise in den Akten. Die Drogenübernahme am 5. April 2015 konnte er nicht wahrnehmen, da er «verflasht» war.