Auch wenn kein forensisch-psychiatrisches Gutachten vorliegt, so ist die Drogensucht von A.________ doch offenkundig. Da der Drogenhandel von A.________ weit über die Finanzierung seines eigenen Konsums hinausging, wird Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG nicht angewendet (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 249 zu Art. 19 BetmG). Der Drogenabhängigkeit ist jedoch im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd Rechnung zu tragen. Es ist davon auszugehen, dass A.________ bei seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 17. Januar 2014 – nach dem Vollzug von rund zwei Dritteln der mit Urteil des Strafgerichts Ba-