16.2.2 Subjektive Tatkomponente a) Willensrichtung und Beweggründe A.________ handelte vorsätzlich mit der Absicht, Geld zu verdienen. Die egoistischen und finanziellen Beweggründe sind in Anbetracht des erwähnten gewerbsmässigen Handelns nicht noch einmal straferhöhend zu berücksichtigen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschuldigte sehr viel mehr Drogenhandel betrieben hat als zur Finanzierung seines Drogenkonsums notwendig gewesen wäre. b) Vermeidbarkeit Auch wenn kein forensisch-psychiatrisches Gutachten vorliegt, so ist die Drogensucht von A.________ doch offenkundig.