Wer derart wie A.________ Drogenhandel betreibt, der handelt umsichtig und routiniert und legt eine nicht unwesentliche kriminelle Energie an den Tag. Entsprechend hat sich A.________ nicht bloss wegen gefährdungsmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten, sondern darüber hinaus auch der gewerbsmässigen und teilweise mittäterschaftlichen Begehung mit C.________ und F.________. All dies führt zu einer deutlichen, ganz markanten Erhöhung des Verschuldens. Eine Straferhöhung um rund 12 Monate erscheint angemessen. 16.2.2 Subjektive Tatkomponente a) Willensrichtung und Beweggründe A.__