Nichtsdestotrotz ist entsprechend seiner grossen Beteiligung an diesem Drogenhandel von einer der Hierarchiestufe 3 entsprechenden bzw. vergleichbaren Tätigkeit (nach EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 ff.) auszugehen. A.________ ging trotz seinen Einschränkungen durch den eigenen Drogenkonsum durchaus professionell und organisiert vor: