Sein starker Drogenkonsum belastete nämlich die Organisation. Weil er «verflasht» war, musste beispielsweise am 5. April 2015 sein Bruder C.________ einspringen und die für A.________ bestimmte Drogenlieferung in Empfang nehmen (siehe Ziffer II.10.3. oben). Nichtsdestotrotz ist entsprechend seiner grossen Beteiligung an diesem Drogenhandel von einer der Hierarchiestufe 3 entsprechenden bzw. vergleichbaren Tätigkeit (nach EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 ff.) auszugehen.