O., N 43 ff. zu Art. 47) erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 56 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs A.________ begann bald einmal nach seiner Haftentlassung wieder mit dem Dro- gen-handel. Der Tatzeitraum ist im Vergleich zu mehrjährigen Widerhandlungen mit gut einem Jahr sicher nicht übermässig lang, aber doch ausgedehnt. Wird die Menge, für die sich A.________ zu verantworten hat, in Verbindung gesetzt zur zeitlichen Dauer der deliktischen Tätigkeit, dann ergibt sich, dass A.________ einen intensiven Drogenhandel betrieb.