Für die Schuldsprüche wegen Übertretungen ist separat eine Gesamtbusse zu bemessen. 16.2 Tatkomponente Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 16.2.1 Objektive Tatkomponente a) Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen.