Sie ergänzte einzig in Bezug auf die Lieferung vom 5. April 2015 (Anklageziffer 1.1.6.) mit einer konkreten Menge von rund 10‘000 Thaipillen anstelle der von der Vorinstanz genannten unbekannten Menge. Im Übrigen geht die Kammer nicht von derselben Menge an reinem Methamphetamin aus, wie die Vorinstanz (vgl. Ziffer II.10.4. oben). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).