6359 ff.). Sie sind ausserdem mittellos und verfügen über hohe Summen an Verlustscheinen (Betreibungsregisterauszüge auf pag. 5774 ff. und pag. 5771 ff.). Damit käme einer Geldstrafe bei beiden Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung mehr zu. Auch bei einer Einzelbetrachtung der begangen Vergehen und Verbrechen ist für diese allesamt einzig eine Freiheitsstrafe die angemessene Strafart. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für alle Delikte (soweit nicht Übertretungen betreffend) sowohl bei A.________ als auch bei C.________ eine Freiheitsstrafe auszufällen.