Vorliegend sind keine solchen aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Die Vorinstanz sprach bei beiden Beschuldigten für sämtliche Vergehen und Verbrechen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe aus. Die Staatsanwaltschaft beantragte sowohl für A.________ als auch für C.________ neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe sowie eine Verbindungsbusse für die begangenen Strassenverkehrsdelikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.