15. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen, Strafart Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 6146 f., S. 69 f. der Urteilsbegründung). Auch der Hinweis auf den Strafrahmen, der von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG), ist zutreffend. Darüber hinaus ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: